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§ 56 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen



(1) Bei den übrigen Kapitalanlagen ist der Zeitwert vorbehaltlich Absatz 5 der Freiverkehrswert.

(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen handelt es sich bei dem Freiverkehrswert um den Börsenkurswert am Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Börsentag ist, um den Börsenkurswert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag.

(3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden anderen Kapitalanlagen gilt, sofern für diese ein Markt vorhanden ist, als Freiverkehrswert der Durchschnittswert, zu dem sie zum Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Kapitalanlagen, die in Absatz 2 oder 3 genannt werden, veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(5) Kapitalanlagen sind höchstens mit ihrem voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.

(6) Zusätzlich sind die jeweils angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.



 

Zitierungen von § 56 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 RechVersV Zeitwert der Kapitalanlagen (vom 01.01.2008)
... nach § 55 sowie 2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56. Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung ...
§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden; 3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden. (2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... entgegen § 4, § 5 Abs. 1 oder 2, § 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5 , § 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der ... 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 bis 6 oder § 56 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 7 oder § 56 Abs. 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen (vom 13.01.2019)
...  4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte ...

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 36 RechPensV Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
... §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen , eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
...  5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
Artikel 1 1. BerPensVÄndV Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
... Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte ...

Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 6 VVRG Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... nach § 55 sowie 2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56. Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
...  5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte ...