Änderung § 54 RechVersV vom 01.01.2008

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§ 54 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 54 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen


(Text alte Fassung)

Für zum Anschaffungswert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang der Zeitwert in einer Summe anzugeben, und zwar ermittelt

1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß § 55 sowie

2. für die übrigen Kapitalanlagen gemäß § 56.

(Text neue Fassung)

Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie

2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.

Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.





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