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Änderung § 47 RechVersV vom 29.05.2009

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§ 47 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 47 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Sonstige Erträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

(Text neue Fassung)

Im Posten 'Sonstige Erträge' sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;

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2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen herrührt;



2. (aufgehoben)

3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;

4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den

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a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind;

b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.



a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten 'Erträge aus Zuschreibungen' zu erfassen sind;

b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' zu erfassen sind.