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Änderung § 1 VRegV vom 01.09.2009

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§ 1 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters


(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:

1. Daten zur Person des Vollmachtgebers:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geschlecht,

e) Geburtsdatum,

f) Geburtsort,

g) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

2. Daten zur Person des Bevollmächtigten:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geburtsdatum,

e) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

f) Rufnummer,

3. Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,

4. Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,

5. Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von

a) Vermögensangelegenheiten,

b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

d) sonstigen persönlichen Angelegenheiten,

6. besondere Anordnungen oder Wünsche

a) über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,

(Text alte Fassung)

b) für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellt,

(Text neue Fassung)

b) für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,

c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung.

(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.

(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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