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Synopse aller Änderungen der VRegV am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 5 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
§ 2 Eintragungsantrag
§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung
§ 4 Benachrichtigung des Bevollmächtigten
§ 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen
§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte
§ 7 Protokollierung der Auskunftserteilungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Sicherung der Daten
§ 9
Aufbewahrung von Dokumenten
§ 10 Betreuungsverfügungen
(Text neue Fassung)

§ 8 Aufbewahrung von Dokumenten
§ 9 Betreuungsverfügungen
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Eintragungsantrag


(1) 1 Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers. 2 Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthalten. 3 Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. 4 Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat. 2 Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.



(2) 1 Der Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat. 2 Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(3) 1 In Zweifelsfällen hat die Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. 2 Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.



§ 4 Benachrichtigung des Bevollmächtigten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Nach Eingang des Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten. 2 Die Bundesnotarkammer hat den Bevollmächtigten über den Zweck des Registers und darüber aufzuklären, dass er jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Register verlangen kann.



1 Nach Eingang des Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten. 2 Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes getroffen hat. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. 2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. 3 In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. 2 Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Sicherung der Daten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die im Register gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik so zu sichern, dass Verluste und Veränderungen von Daten verhindert werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Aufbewahrung von Dokumenten




§ 8 Aufbewahrung von Dokumenten


1 Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumente zu vernichten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Betreuungsverfügungen




§ 9 Betreuungsverfügungen


vorherige Änderung

1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend.



1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.