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Synopse aller Änderungen der VRegV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 6 des VBRRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
§ 2 Eintragungsantrag
§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung
§ 4 Benachrichtigung des Bevollmächtigten
§ 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte
(Text neue Fassung)

§ 6 Auskunft an Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte
§ 7 Protokollierung der Auskunftserteilungen
§ 8 Aufbewahrung von Dokumenten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Betreuungsverfügungen


§ 9 Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters


(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:

1. Daten zur Person des Vollmachtgebers:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geschlecht,

e) Geburtsdatum,

f) Geburtsort,

g) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

vorherige Änderung nächste Änderung

 


h) E-Mail-Adresse,

2. Daten zur Person des Bevollmächtigten:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geburtsdatum,

e) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

f) Rufnummer,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


g) E-Mail-Adresse,

3. Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,

4. Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,

5. Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von

a) Vermögensangelegenheiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1906 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,



b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

d) sonstigen persönlichen Angelegenheiten,

6. besondere Anordnungen oder Wünsche

a) über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,

b) für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung.



c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,

7. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.


(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.

(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.



(heute geltende Fassung) 

§ 2 Eintragungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers. 2 Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthalten. 3 Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. 4 Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen.



(1) 1 Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. 2 Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthalten. 3 Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. 4 Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen.

(2) 1 Der Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat. 2 Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(3) 1 In Zweifelsfällen hat die Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. 2 Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.



§ 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers. 2 § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.



(1) 1 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. 2 § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.

(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.

(3) 1 Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftlichen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. 2 § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers zu löschen.



(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu löschen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte




§ 6 Auskunft an Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, sofern die Bundesnotarkammer zuvor

1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht
mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und

2. für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer

schriftlich
Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. 2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. 3 In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. 2 Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Protokollierung der Auskunftserteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. 2 Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte elektronisch. 3 Zu protokollieren sind die Daten zur Person des Vollmachtgebers, das ersuchende Betreuungsgericht oder das Landgericht als Beschwerdegericht, dessen Geschäftszeichen, der Zeitpunkt des Ersuchens sowie die übermittelten Daten.

(2) 1 Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs verwendet werden. 2 Ferner kann der Vollmachtgeber auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. 3 Satz 2 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert sind. 4 Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen.

(3) 1 Die Protokolle werden nach Ablauf des auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz löscht Protokolle, die ihm nach Absatz 1 Satz 4 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.



(1) 1 Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. 2 Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte elektronisch. 3 Zu protokollieren sind

1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,

2.
das ersuchende Gericht und dessen Geschäftszeichen oder der ersuchende Arzt,

3. der
Zeitpunkt des Ersuchens sowie

4.
die übermittelten Daten.

(2) 1 Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. 2 Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. 3 Ferner kann der Vollmachtgeber oder der einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechende auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. 4 Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert sind. 5 Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen.

(3) 1 Die Protokolle werden nach Ablauf des auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. 2 Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Betreuungsverfügungen




§ 9 Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen


vorherige Änderung

1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.



1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.