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Änderung § 1 12. ProdSV vom 29.12.2009

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§ 1 12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 1 12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

1. Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,

2. Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und

3. Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

(Text alte Fassung)

1. seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

2.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

3.
Schachtförderanlagen,

4. Bühnenaufzüge,


5.
in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,

6.
mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,

7. Zahnradbahnen und


8. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen-
und Güterbeförderung.

(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

(Text neue Fassung)

1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,

2. Baustellenaufzüge,

3.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

4.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

6.
Schachtförderanlagen,

7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,


8.
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

9.
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

10. Zahnradbahnen,


11. Fahrtreppen
und Fahrsteige.

(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist, genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.