Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 12. ProdSV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 12. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 CE-Kennzeichnungen


(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.

(Text neue Fassung)

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.

(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

vorherige Änderung

 


(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.