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§ 12 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 12 Verwertung



(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

1.
bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10

a)
der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b)
der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

2.
bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4

a)
der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b)
der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

3.
bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9

a)
der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b)
der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

4.
bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt.

(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese

1.
der Behandlungsanlage zugeführt werden,

2.
die Behandlungsanlage verlassen,

3.
der Verwertungsanlage zugeführt werden.

Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

1.
nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und

2.
die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Einklang mit

a)
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 12 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 01.12.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
aktuell vorher 28.07.2007Artikel 3 Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
aktuell vorher 31.12.2006§ 25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
vom 16.03.2005 BGBl. I S. 762
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ElektroG Abfallwirtschaftliche Ziele (vom 01.06.2012)
... prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesregierung ...
§ 9 ElektroG Getrennte Sammlung (vom 01.06.2012)
... oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten ... so haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 ... oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. (9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch ...
§ 13 ElektroG Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller (vom 09.11.2011)
... vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu melden. (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der ...
§ 23 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013)
... 7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 25 ElektroG Inkrafttreten (vom 09.05.2013)
... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) (aufgehoben) (3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Artikel 3 AbfVerbrGAblG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 3 ChemGuaLiAnpG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Absatz 1 des Chemikaliengesetzes genannten Eigenschaften aufweisen." 2. In § 12 Absatz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Europäischen ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 5 ElektroGNRG Folgeänderungen
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das ... 1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das ...

Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Artikel 2 EGBattG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist." 3. § 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird durch folgenden Buchstaben b ersetzt:  ...