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Änderung § 12 ElektroG vom 01.12.2009

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§ 12 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2009 geltenden Fassung
§ 12 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Verwertung


(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10

a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

2. bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4

a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9

a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt.

(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese

1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,

2. die Behandlungsanlage verlassen,

3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.

Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und

2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Einklang mit

a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

(Text alte Fassung)

b) der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angehörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11),

c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999
zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der Beschluss C(92) 39 endg. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren (ABl. EG Nr. L 185 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11).

(Text neue Fassung)

b) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.