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Änderung § 11 ElektroG vom 01.03.2010

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§ 11 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 11 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Behandlung


(1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfolgen. Es sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24) entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt werden. Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anhang IV erfüllt werden.

(3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht überschreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die

1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),

2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder

(Text alte Fassung)

3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden.

(Text neue Fassung)

3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.

Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern mitzuteilen.

(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.

(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer

1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder

2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1), besitzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)