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Änderung § 18 ElektroG vom 01.03.2012

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§ 18 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 18 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Aufsicht


(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Beleihenden.

(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu lassen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.