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Änderung § 22 ElektroG vom 01.03.2012

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§ 22 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 22 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Kosten


(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

(3)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)