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Änderung Anhang III ElektroG vom 01.06.2012

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Anhang III ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
Anhang III ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang III Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2


1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden:

a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

b) Batterien und Akkumulatoren;

c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;

d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;

e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;

g) Kathodenstrahlröhren;

h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);

i) Gasentladungslampen;

j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

k) externe elektrische Leitungen;

l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;

m) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen);

n) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten.

(Text neue Fassung)

Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten.

2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:

vorherige Änderung

a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet werden.



a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.

b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben.

c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.

3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.

4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

a) Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.

b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), behandelt.

c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.

5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.

7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.

8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015)