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Artikel 9 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 9 Änderung des Vereinsgesetzes



Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländem oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,

2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,

3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,

4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder

5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche" die Wörter „oder ausländische Unionsbürger" eingefügt.

4.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.