Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
Dem §
68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
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„(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. §
67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; §
15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."