(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis in der Kunststoff- und Kautschuktechnik oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung Metall, Elektro, Holz oder Chemie und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in der Kunststoff- und Kautschuktechnik oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis in der Kunststoff- und Kautschuktechnik
nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.