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Anlage 2 - Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)

V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 05.08.1970; FNA: 7842-2-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Vitamine



1.
Die in § 1a Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel genannten Vitamine zur Vitaminisierung von Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen.

2.
Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat zur Vitaminisierung von Milchstreichfetterzeugnissen

bis zu insgesamt 5 Milligramm auf ein Kilogramm, berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol).

3.
Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin zur Vitaminisierung von Milchstreichfetterzeugnissen

bis zu insgesamt 12,5 Mikrogramm auf ein Kilogramm, berechnet als Calciferol.



 
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Frühere Fassungen von Anlage 2 MilchErzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1362

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 MilchErzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MilchErzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchErzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchErzV Verwendung von Vitaminen (vom 09.06.2021)
... Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der ... dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (2) Milchstreichfetterzeugnisse ... überschreiten. (2) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der ... (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist. (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Artikel 3 MilchSonBeihVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
...  „(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der ...

Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Artikel 3 LMZDVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... von Vitaminen (1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt an ... die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (2) ... überschreiten. (2) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der ... (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist. (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln ... das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Vitamine" ersetzt. 4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Vitamine". b) In Nummer 1 wird das Wort ...