Änderung § 7 MilchErzV vom 22.07.2010

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§ 7 MilchErzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 7 MilchErzV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 2 Abs. 1b Säure-Nährkasein, Labnährkasein oder Nährkaseinat herstellt,

3. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milcherzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen in den Verkehr bringt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.






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