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Änderung § 2 MilchErzV vom 15.08.2007

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§ 2 MilchErzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 2 MilchErzV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung wärmebehandelt werden. Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind. Anstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen zulässig, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Einwirkungszeit über den für das Pasteurisierungsverfahren vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen entspricht; dies gilt nicht für Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne.

(1a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage 1a zu beachten.

(Text neue Fassung)

(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht.

(1a) (aufgehoben)

(1b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß

1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und

2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm enthalten sind.

(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:

1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,

2. Stärke und Speisegelatine bei

a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden, sowie

b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,

3. Vitamine, die keine Zusatzstoffe sind, bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen.

Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.

(3) (aufgehoben)

(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften

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1. der Absätze 1a oder 1b oder



1. des Absatzes 1b oder

2. des Absatzes 2

nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)