§ 2a MilchErzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 2a MilchErzV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 2a Herstellen von Milcherzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn 1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt und 2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend. |