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Änderung § 3 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt, alle Änderungen durch Artikel 332 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des LFBAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 332 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2) (aufgehoben)



 (keine frühere Fassung vorhanden)