Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
- 1.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
- 2.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
- 3.
- das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
- 4.
- den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016) ... oder ihrer Verlängerung verbunden ist, 4. entgegen §§ 8 , 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer ...