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§ 12 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 12 Standardsaatgut



(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle durch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle erstreckt sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und seines Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an das Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, im Inland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über

1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,

2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaffenheit und die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,

3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes.

(3) Wer Standardsaatgut im Inland als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.

(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat

1.
die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren,

2.
von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre aufzubewahren.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Nachkontrolle zu regeln; es kann dabei

1.
das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragen und

2.
für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von Kleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4 Nr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann demjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder es neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, das Inverkehrbringen von Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken ganz oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, untersagen, wenn durch die Nachkontrolle wiederholt festgestellt worden ist, dass das Saatgut oder sein Aufwuchs nicht sortenecht ist oder dass Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person ergibt.



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Frühere Fassungen von § 12 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... oder ihrer Verlängerung verbunden ist, 4. entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer ... macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt, 6. entgegen einer ... zieht oder nicht aufbewahrt, 6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Saatgutverordnung
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 21 SaatgutV Nachkontrolle
... durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Proben. Sie kann durch einen Probenehmer ... Partie, erforderlich ist. (2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 ... einer Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren. (4) ... Abweichungen ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5 erster Halbsatz, § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 14a, 14b Abs. 2 und 3, § 15 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, § 11 Absatz 1 und 3, § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 Satz 2, den §§ 14a, 14b Absatz 2 und 3, § 15 Absatz 2 ...