§ 14 Behelfssaatgut
Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
interne Verweise§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015) ... den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist, 3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in ...
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