§ 18 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 18 Ausnahmen


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial,

1.
das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet,

2.
das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut

1.
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausgeführt werden soll,

2.
auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,

3.
auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden darf,

4.
nach § 10 anerkannt werden soll,

5.
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung

a)
wieder ausgeführt werden soll oder

b)
als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,

6.
als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Saatgut ausgeführt worden ist,

7.
für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,

8.
für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3041 m.W.v. 24. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von § 18 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3041

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015)
... Abs. 1, genehmigt ist, 4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist, 5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne ...
§ 3a SaatG Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (vom 24.12.2016)
... entspricht, 4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist, 5. es als Vermehrungsmaterial von ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3, b) mit einer auf Grund einer ... Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3, b) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten ... 1 Nr. 3c Buchstabe a, soweit die Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage betrifft, b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pflanzkartoffelverordnung
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 32 PflKartV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen (vom 17.06.2017)
...  Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist. (3) ...

Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
§ 4 RebPflV Antrag (vom 01.12.2020)
... Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen. (6) Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon ...

Saatgutaufzeichnungsverordnung
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
§ 2 SaatAufzV
... erteilte Nummer des Bestätigungsvermerks der Einfuhranzeige oder im Falle einer nach § 18 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigten Einfuhr die Nummer der Genehmigung den ...

Saatgutverordnung
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 4 SaatgutV Antrag (vom 10.01.2014)
... Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen. (7) Im Antrag ist anzugeben, ...
§ 16 SaatgutV Nachprüfung (vom 27.07.2022)
... auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war. (3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der ...
§ 43 SaatgutV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen (vom 17.06.2017)
... hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes . (2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3" ersetzt. 6. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. ...


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