(1)
1Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
2Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach §
3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3.
(2) 1Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. 2Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.
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§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016) ... oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt, 8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in ...
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041