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§ 52 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 52 Beendigung der Sortenzulassung



(1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, alle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichten.

(2) Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Sorte bei der Zulassung nicht unterscheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

(3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.

(4) Im Übrigen kann die Sortenzulassung nur widerrufen werden, wenn

1.
die Sorte keinen landeskulturellen Wert mehr hat,

2.
es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind, und im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine andere Entscheidung nicht möglich ist,

3.
die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 oder 19 der Richtlinie 70/457/EWG oder nach Artikel 16 oder 18 der Richtlinie 70/458/EWG ermächtigt ist, die Verwendung der Sorte im gesamten Bundesgebiet oder in dessen Teilen zu untersagen,

4.
die Sortenzulassung verlängert worden ist und die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte die Zulassung nicht mehr rechtfertigt,

5.
mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung eine Auflage verbunden ist und der Züchter diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,

6.
der Züchter die Verpflichtung zur Sortenerhaltung nach § 50 Abs. 1 trotz Mahnung nicht erfüllt hat,

7.
der Züchter einer Aufforderung nach § 51 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,

8.
der Züchter eine durch Rechtsverordnung nach § 53 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Sortenüberwachung trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder

9.
der Züchter fällige Überwachungsgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.

(5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten die Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.

(6) Das Bundessortenamt kann Auslauffristen für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte zu gewerblichen Zwecken bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Beendigung der Sortenzulassung festsetzen.

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Zitierungen von § 52 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015)
... für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder b) eine in einem der ...
§ 4 SaatG Voraussetzungen für die Anerkennung (vom 08.09.2015)
... für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder c) das Saatgut der ...
§ 14b SaatG Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst (vom 24.12.2016)
... eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist, c) das Vermehrungsmaterial ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... das Inverkehr- bringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG 410 245 Abgabe eigener ... Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG 30  ...

Erhaltungssortenverordnung
Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
§ 2 ErhSortV Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte (vom 23.12.2010)
... für Gemüsearten und b) dem Ablauf einer Frist nach aa) § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes, bb) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 350 243 Widerruf der Eintragung ... der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 350 244 Genehmigung des ... Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 350 247.2 gegen die ... oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 350 247.4 gegen die ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
...  242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 440 243 Widerruf der Eintragung eines ... 243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 mit Ausnahme der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 4 Nr. 9 ... § 52 Abs. 5 mit Ausnahme der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 4 Nr. 9 440 244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu ... das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 36 Abs. 3; § 52 Abs. 6 410 ... die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 440 247.2 gegen die Ablehnung eines ... oder gegen den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 mit Ausnahme der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 4 Nr. 9 ... 46; § 52 Abs. 5 mit Ausnahme der entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 4 Nr. 9 440 247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 451
Artikel 1 9. BSAVfVÄndV
... oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 30 443 Widerruf der Eintragung eines ... der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 30 444 Genehmigung des ... einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 30 446.2 gegen die ... oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 30 446.4 gegen die ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 7. BSAVfVÄndV
... oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 120 443 Festsetzung ... der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 120 446 Genehmigung des ... einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 120 448.2 gegen die ... oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 120 448.4 gegen die ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2128
Artikel 2 14. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungssortenverordnung
... Gemüsearten und b) dem Ablauf einer Frist nach aa) § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes, bb) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 400 243 Widerruf der Eintragung ... der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 400 244 Genehmigung des ... Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 400 247.2 gegen die ... oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 ... weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 400 247.4 gegen die ...