Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 56 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 56 Beschreibende Sortenliste



(1) 1Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Sorten (Beschreibende Sortenliste). 2In die Beschreibende Sortenliste können auch Sorten aufgenommen werden, die

1.
in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht sind,

1a.
die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,

2.
im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichend genau beschrieben worden sind oder

3.
einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeutung des Verkehrs mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial von Sorten oder Pflanzengruppen dieser Art zur Förderung der Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher Produkte oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen zweckmäßig ist und das Bundessortenamt die erforderlichen Informationen erlangen kann.

(1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreibenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung erzeugt werden soll.

(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorten oder Pflanzengruppen für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt werden.

(3) 1In der Beschreibenden Sortenliste können Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. 2Das Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen.

(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung aufzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 56 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3041

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SaatG Anwendungsbereich (vom 24.12.2016)
... Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 10. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die ...