§ 59 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 59 Auskunftspflicht


§ 59 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und

3.
geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Für Proben, die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle gezogen werden, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, dass die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


Text in der Fassung des Artikels 99 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 59 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 99 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § ... Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 59 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 99 MoPeG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt. 2. In § 59 Absatz 1 wird das Wort „nichtrechtsfähige" durch das Wort „sonstige" ...


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