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Änderung § 13 SaatG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 192 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Handelssaatgut


(Text alte Fassung)

(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Zulassung einschließlich der Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Zulassung einschließlich der Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.

(2) Handelssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.

(3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)