Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 SaatG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SaatG, alle Änderungen durch Artikel 372 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SaatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Nachprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten

1. den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale entspricht (sortenecht ist) und

2. erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine solche Nachprüfung erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.

(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die Nachprüfung ergeben hat, dass das Saatgut nicht sortenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.



(heute geltende Fassung)