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Änderung § 20 SaatG vom 24.12.2016

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§ 20 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 20 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Angabe der Sortenbezeichnung


(Text alte Fassung)

(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3.

(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. 2 Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3.

(2) 1 Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. 2 Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.