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Unterabschnitt 7 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Saatgutordnung

Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung

§ 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das Ploidiestufenverhältnis entspricht.




§ 26 Saatgutmischungen



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere

1.
das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt werden,

2.
die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden,

3.
Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden,

4.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden.




§ 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht



(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich

a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder

b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;

2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.




§ 28 Durchführung in den Ländern



Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.


§ 29 Geschlossene Anbaugebiete



Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.