§ 55 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 2 Sortenordnung
Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
§ 55

Abschnitt 2 Sortenordnung

Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten

§ 55


§ 55 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,

1.
die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder

2.
für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Nummer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial festgesetzt worden und in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht ist.

2Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Union beschränken.

(2) 1Saatgut von Sorten,

1.
die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind,

2.
für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten, und

3.
bei denen

a)
die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder

b)
die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,

kann anerkannt werden. 2Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. 3Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. 4Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. 5Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3041 m.W.v. 24. Dezember 2016



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