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Abschnitt 3 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes

§ 56 Beschreibende Sortenliste



(1) 1Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Sorten (Beschreibende Sortenliste). 2In die Beschreibende Sortenliste können auch Sorten aufgenommen werden, die

1.
in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht sind,

1a.
die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,

2.
im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichend genau beschrieben worden sind oder

3.
einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeutung des Verkehrs mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial von Sorten oder Pflanzengruppen dieser Art zur Förderung der Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher Produkte oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen zweckmäßig ist und das Bundessortenamt die erforderlichen Informationen erlangen kann.

(1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreibenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung erzeugt werden soll.

(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorten oder Pflanzengruppen für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt werden.

(3) 1In der Beschreibenden Sortenliste können Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. 2Das Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen.

(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung aufzuführen.




§ 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen



Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.


§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis



(1) 1Das Bundessortenamt führt und veröffentlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. 2In die Gesamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen:

1.
Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,

2.
Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind,

3.
Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,

4.
Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

5.
Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

6.
Amateursorten, für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

7.
Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt.

(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen:

1.
Bezeichnung der Sorte und Synonyme,

2.
Art, der die Sorte zugehört,

3.
soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Beschreibung" oder „amtlich anerkannte Beschreibung",

4.
Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung,

5.
Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.

(3) 1Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. 2Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist.

(4) 1Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bundessortenamt die Eintragung für eine weitere Geltungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, sofern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial verfügbar ist. 2Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintragung ferner voraus, dass

1.
eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz besteht, oder

2.
die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist sowie dem Bundessortenamt eine amtliche Beschreibung der Sorte vorliegt.

3Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag erneuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
das Verfahren für die Eintragung von Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 einschließlich der Geltungsdauer der Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,

2.
von Absatz 2 abweichende Angaben festzulegen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten einzutragen sind,

3.
die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen Kommission zum Zweck der Erstellung des gemeinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Artikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten sowie Änderungen der Eintragung an und übermittelt hierbei die Angaben nach Absatz 2.