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Synopse aller Änderungen des SaatG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 372 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SaatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. 2 Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. 3 Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Saatgut:

a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,

b) Pflanzgut von Kartoffel,

c) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;

1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile

a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,

b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau

bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;

2. Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;

4. Zertifiziertes Saatgut:

a) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,

b) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),

c) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);

5. Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;

6. Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;

7. Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

8. Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;

9. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;

10. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

11. Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben

a) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,

b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen

aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und

bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,

ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;

13. Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;

14. Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;

15. Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;

16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäische Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;

17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;

17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut


(1) 1 Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,

2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es

a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,

b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,

c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,

3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,

4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,

5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,

6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,

7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,

8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn

a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,

b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung

erteilt worden ist oder

9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.

2 Saatgut darf

1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als

a) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und

3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.

3 Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut

1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder

2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. 2 Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. 3 Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass

1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und

2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen

erteilt worden ist.

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(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das

a) chemisch behandelt ist,

b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,

c) zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,

2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.

2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,

1. dass Saatgut

a) nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,

b) nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,

2. dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,

3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,

4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie

5. das jeweilige Verfahren.

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(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.

§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial


(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist,

2. es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein,

a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, oder

b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die bezeichnet und hinreichend genau beschrieben worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und

den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe erfolgt,

3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die

a) nach § 30 zugelassen oder

b) in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen

ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist,

5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.

Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist;

2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und

b) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundessortenamt zu übertragen.

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(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen


(1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe ergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saatgut nach Absatz 1 und

2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

festzusetzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung


(1) Saatgut wird anerkannt, wenn

1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen ist,

b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

c) das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf;

2. der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht;

3. das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht;

4. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und

5. mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt sind.

Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner voraus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.

(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit

1. die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertragsstaat nicht gesichert oder

2. dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar

ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung


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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen:

a) die Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche, insbesondere in Bezug auf

aa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer Sorten und Arten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen (Fremdbesatz),

bb) den zulässigen Befall mit Schadorganismen und Krankheiten (Gesundheitszustand),

cc) Mindestentfernungen zu anderen Beständen,

b) die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,

c) bei Pfropfrebe die Kombination von Edelreisern und Unterlagen;

2. soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Interesse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestimmen, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf;

3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation anerkannt wird;

3a. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, zu bestimmen, dass bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide nicht alle Partien auf die Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit des Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b geprüft werden müssen und dafür Voraussetzungen festzusetzen;

4. bei Kartoffel, soweit es einerseits zur Sicherstellung der Versorgung mit preisgünstigem Pflanzgut im Interesse des Verbrauchers geboten und andererseits mit der Erhaltung der Pflanzgutqualität vereinbar ist,

a) zu bestimmen, dass Basispflanzgut auch aus Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein darf; soweit es zur Verbesserung des Pflanzgutwertes erforderlich ist, kann er hierfür Voraussetzungen festsetzen,

b) zur Verbesserung des Pflanzgutwertes zu verbieten, dass zur Erzeugung von Pflanzgut nach Buchstabe a Pflanzgut aus fremden Betrieben verwendet wird;

5. zur Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbesondere dahin gehend, dass in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder einer bestimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf und dass Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind;

6. das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Probenahme zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann, soweit es erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann, soweit es erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr

1. die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b festgesetzten Anforderungen herabsetzen,

1a. das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Nummer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten Saatgutes befristen,

2. Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Nachprüfung


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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten

1. den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale entspricht (sortenecht ist) und

2. erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine solche Nachprüfung erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.

(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die Nachprüfung ergeben hat, dass das Saatgut nicht sortenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut


(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden

1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist,

2. als Zertifiziertes Saatgut,

wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle

1. in einem anderen Vertragsstaat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.



2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Vertragsstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Vertragsstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen

1. von Standardsaatgut,

2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen,

zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in Bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer solchen Verordnung können die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen herabgesetzt werden.

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(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum das Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen, zu gestatten und dabei



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum das Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen, zu gestatten und dabei

1. das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu machen,

2. Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, festzusetzen,

3. vorzuschreiben, dass die Einhaltung der Anforderungen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu regeln sowie

4. die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen vorzuschreiben.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Standardsaatgut


(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle durch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle erstreckt sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und seines Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an das Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, im Inland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über

1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,

2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaffenheit und die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,

3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes.

(3) Wer Standardsaatgut im Inland als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.

(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat

1. die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren,

2. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre aufzubewahren.

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(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Nachkontrolle zu regeln; es kann dabei



(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Nachkontrolle zu regeln; es kann dabei

1. das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragen und

2. für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von Kleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4 Nr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann demjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder es neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, das Inverkehrbringen von Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken ganz oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, untersagen, wenn durch die Nachkontrolle wiederholt festgestellt worden ist, dass das Saatgut oder sein Aufwuchs nicht sortenecht ist oder dass Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person ergibt.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Handelssaatgut


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(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Zulassung einschließlich der Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.



(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Zulassung einschließlich der Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.

(2) Handelssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.

(3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.



(heute geltende Fassung) 

§ 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken abhängig zu machen

a) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in den Verkehr bringt oder lagert,

b) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen;

2. für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben, dass es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört;

3. zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmaterials, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand, die Anforderungen festzusetzen an

a) den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,

b) die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsmaterial einschließlich der Ernte oder Entnahme,

c) die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, insbesondere in Bezug auf Sortenechtheit oder Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie auf Gesundheitszustand,

d) die Veredelung;

4. Vorschriften zu erlassen über

a) die Durchführung von Untersuchungen,

b) die Prüfung des Vermehrungsmaterials und seines Aufwuchses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a und b,

c) das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b einschließlich der Probenahmen,

d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b,

e) die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,

f) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung und beim Inverkehrbringen oder Lagern von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,

g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.



§ 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst


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(1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn



(1) 1 Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn

1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf,

2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und

3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen erfüllt sind.

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Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



2 Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. 3 Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. 4 § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst einschließlich der Probenahme zu regeln;

2. vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftragen.

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(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.

(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Einfuhr von Saatgut


(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

1. als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut oder Standardsaatgut, wenn

a) die Sorte, der das Saatgut zugehört,

aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

bb) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist,

cc) nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen darf, es sei denn, dass die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder

dd) unter eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte fällt, die noch nicht abgelaufen ist, und

b) das Saatgut im Inland als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist oder als Standardsaatgut den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht;

2. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Inland als Handelssaatgut zugelassen ist, oder

3. als Behelfssaatgut.

Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzuschreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung nach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht.

(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden, wenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzuschreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung nach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht.

(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden, wenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist.

§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial


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(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden



(1) 1 Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn

a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,

aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

bb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,

cc) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder

dd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder

b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder

2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.

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Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



2 Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von

a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,

b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

c) bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,

d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme,

e) einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;

2. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,

b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;

3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.

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Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



2 Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Gleichstellungen


(1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut sowie den Anerkennungen von Vermehrungsmaterial von Obst stehen Anerkennungen oder Zulassungen gleich, die erteilt worden sind

1. in einem anderen Vertragsstaat nach den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Regeln oder

2. in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten, soweit die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichgestellt sind.

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Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen.



Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,

1. soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im Ausland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken,

2. bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen nach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.



(heute geltende Fassung) 

§ 19 Überwachung der Einfuhr


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr mit. Die genannten Behörden können

1. Sendungen von Saatgut und Vermehrungsmaterial einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten;

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen;

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung des Inverkehrbringens von Saatgut und Vermehrungsmaterial (Saatgutverkehrskontrolle) zuständigen Behörden vorgeführt werden.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 können insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und der unentgeltlichen Entnahme von Proben vorgesehen werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut oder Vermehrungsmaterial



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 können insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und der unentgeltlichen Entnahme von Proben vorgesehen werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut oder Vermehrungsmaterial

1. zur Überwachung der nach § 15 oder § 15a festgesetzten Voraussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu beschränken und von der Meldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde, von einer Untersuchung oder von der Beibringung einer amtlichen Bescheinigung und

2. von einer amtlichen Probenahme für die Sortenüberwachung

abhängig zu machen.

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(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Saatgut oder Vermehrungsmaterial zur Einfuhr abgefertigt wird, wenn die Einfuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Saatgut oder Vermehrungsmaterial zur Einfuhr abgefertigt wird, wenn die Einfuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut


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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Art der Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse, ihre Schließung und die Verschlusssicherung zu regeln,

2. vorzuschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür zu regeln,

3. vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2 auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten sein müssen,

4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, dass an, in oder auf den Packungen oder Behältnissen zusätzliche Angaben, insbesondere über den Vermehrer oder Händler, die Herkunft, den Zeitpunkt und die Art der Erzeugung, Vermehrung und Behandlung, den Zeitpunkt der Probenahme und Anbringung der Verschlusssicherung, die Beschaffenheit, die Sortierung, die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und das Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen sind,

5. vorzuschreiben, dass für die Verpackung von Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial oder besonders behandelte Behältnisse benutzt werden dürfen,

6. vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut bestimmter Arten das amtliche Etikett für einen bestimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzubewahren hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, zur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen und für Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztverbraucher abgegeben wird.

(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, zur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen und für Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztverbraucher abgegeben wird.

(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

(heute geltende Fassung) 

§ 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere

1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,

2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln,

3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Behältnisse vorschreiben,

4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Verschlusssicherung regeln,

5. vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das Ploidiestufenverhältnis entspricht.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das Ploidiestufenverhältnis entspricht.

(heute geltende Fassung) 

§ 26 Saatgutmischungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere

1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt werden,

2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden,

3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden,

4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht


(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich

a) im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder

b) Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;

2. über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung


(1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie

1. unterscheidbar,

2. homogen und

3. beständig ist,

4. landeskulturellen Wert hat sowie

5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.

(2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1. Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen,

2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,

3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind,

4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Sorten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden sind und der Antragsteller beantragt, die Sorte ohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzulassen,

5. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzusehen, dass Sorten von Obst oder Zierpflanzen nur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bestimmte weitere Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf Anbau und Verwendung, aufweisen,

2. vorzuschreiben, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen ist.

(4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraussetzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere der Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Rebe als zu prüfende Merkmale aufgeführt sind.

(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn

1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist oder

2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind, die nicht unter die Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist.

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(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.



(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.

§ 35 Sortenbezeichnung


(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.

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(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung



(2) 1 Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,

2. keine Unterscheidungskraft hat,

3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,

4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat,

5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züchter hervorzurufen,

6. Ärgernis erregen kann.

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Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.

(3) Ist die Sorte bereits



2 Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.

(3) 1 Ist die Sorte bereits

1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder

2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,

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in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht.



in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar.

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(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.



(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 36 Dauer der Sortenzulassung


(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des eingetragenen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Rebe und Obst um jeweils höchstens zwanzig Jahre, verlängert, wenn

1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt sind und

2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung rechtfertigt, oder die Verlängerung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erforderlich ist.

Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden sind.

(3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Zulassungsdauer festsetzen.

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(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.

(heute geltende Fassung) 

§ 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse


(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig sein.

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(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.



(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.



§ 42 Antrag auf Sortenzulassung


(1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu von der Sache und der Person her befugt ist.

(2) Von der Sache her ist befugt:

1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung geschützten Sorte der Sortenschutzinhaber,

2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung gestellt worden ist, der Antragsteller im Sortenschutzverfahren,

3. bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vorübergehend nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten lässt.

(3) Von der Person her sind befugt:

1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürliche und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Inland,

2. Angehörige eines anderen Vertragsstaates sowie natürliche und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat,

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3. andere natürliche und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.



3. andere natürliche und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sortenzulassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung angeben.

(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone anzugeben.

(5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genießen.

(6) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur teilnehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt und in Rechtsstreitigkeiten, die die Sortenzulassung betreffen, zur Vertretung befugt.



(heute geltende Fassung) 

§ 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln,

2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben,

3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.



§ 54 Gebühren und Auslagen


(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Gebühren und Auslagen.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.

(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.

(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gewährt.

(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.



§ 59a Übermittlung von Daten


(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäische Kommission mitteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.



(2) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. 2 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. 3 Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar werden.



§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 62 Übergangsvorschrift


(1) Die Sortenliste nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) wird nach diesem Gesetz weitergeführt. Bisher eingetragene Sorten gelten als zugelassene Sorten im Sinne dieses Gesetzes.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulassung bestimmter Sorten von Obst und Gemüse abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, sofern Vermehrungsmaterial der Sorte vor dem 1. Januar 1993 zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist und dem Bundessortenamt eine Sortenbeschreibung vorliegt. Zulassungen nach Satz 1 enden für Sorten von Gemüse spätestens am 30. Juni 1998, für Sorten von Obst spätestens am 30. Juni 2000. Die Zulassungen können nach § 36 Abs. 2 verlängert werden.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulassung bestimmter Sorten von Obst und Gemüse abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, sofern Vermehrungsmaterial der Sorte vor dem 1. Januar 1993 zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist und dem Bundessortenamt eine Sortenbeschreibung vorliegt. Zulassungen nach Satz 1 enden für Sorten von Gemüse spätestens am 30. Juni 1998, für Sorten von Obst spätestens am 30. Juni 2000. Die Zulassungen können nach § 36 Abs. 2 verlängert werden.