(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird.
(2) 1Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 2Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.
(3) 1Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. 2Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 SchwHKlV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.01.2019) ... Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 ... 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder 7. ...
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ... den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 ... 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder 7. ...
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186