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Änderung § 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen


(Text alte Fassung)

(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz, Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.

(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Hausschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskelfleischanteil bestimmt.

(3) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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