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Änderung § 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Anforderungen und Einstufung


(Text neue Fassung)

§ 2 Einstufung in Handelsklassen


vorherige Änderung

(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 der Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Angaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der entsprechenden Handelsklasse.

(2) In den Fällen
des Absatzes 1 ist der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern spätestens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine durch Anwendung

1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten von der Kommission zugelassen sind, oder

2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens oder

3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens

zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte oder Variablen nach

1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch mißt, oder

2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1

zu ermitteln und automatisch zu protokollieren. Betriebe, die
durchschnittlich wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet.

(3) Betriebe nach
Absatz 2 Satz 3 haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen

1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,

2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor dem Wechsel.

Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes zu erfolgen.

(4) Der
Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen.



(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.

(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete
Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.

(3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.

(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(5) Der Muskelfleischanteil ist
durch Anwendung

1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind,

2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder

3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren)

zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)