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Änderung § 4 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Kennzeichnung


vorherige Änderung

(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Schweines erfolgen. Es ist mit unverwischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, auf dem hinteren Eisbein oder dem Schinken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß mindestens 2 Zentimeter hoch und deutlich erkennbar sein.



(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des nach § 2 Abs. 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)