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Änderung § 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 04.10.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Protokoll


(1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll schriftlich anzufertigen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Es ist mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 2 Es ist mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.

(3) 1 Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. 2 Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung,
geordnet aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)