Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 04.10.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 HdlKlRÄndV am 4. Oktober 2011 und Änderungshistorie der SchwHKlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2


vorherige Änderung

1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):

(S):
Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der 2./3. letzten Rippe gemessen

(F): Muskeldicke
in mm, gleichzeitig und an gleicher Stelle wie S gemessen

2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren
und Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:

Muskelfleischanteil (MF %) = 58,6688 - 0,82809 x (S) + 0,18306 x (F)

Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe
der 2./3. letzten Rippe

(Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812)

3. Bei
Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleischmaß F nicht messen können, wird zunächst ein Fleischmaß F* berechnet. Diese Berechnung basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus der Summe der Fleischdicke F und Dicke des Zwischenrippengewebes z besteht.

Folgende Formel ist einzusetzen:

Fleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm]

Die derart berechneten Werte F* werden ersatzweise für F in die Schätzformel für den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kennzeichnen.



Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF = 60,98501 - 0,85831 · S + 0,16449 · F.

Dabei sind:

MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S =
Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,

F = Dicke des Rückenmuskels
in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.

Die Rückenspeckdicke
und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

Bei
Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet:

F* = 0,95 · G - 3.

Dabei sind:

F* = Hilfsgröße zur Schätzung
der Dicke des Rückenmuskels in mm,

G = Gesamtmaß entspricht der
Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.

Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.

Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe

Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe (BGBl. 2011 I S. 1917)


(heute geltende Fassung)