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§ 4 - Orthoptistengesetz (OrthoptG)

G. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2061; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2124-17 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 4



Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen für Orthoptisten an Krankenhäusern vermittelt. Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert drei Jahre.

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Zitierungen von § 4 OrthoptG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OrthoptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthoptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 OrthoptG (vom 23.04.2016)
... die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4 ), 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 16a OrthoptAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
... einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen ...
§ 16b OrthoptAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 20 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
... praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 9 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
... praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar ...