§ 16a - Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 15.05.1971; FNA: 240-10 Vertriebene, Flüchtlinge

§ 16a Laufende Beihilfe nach dem 31. Dezember 2005



Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.



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