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§ 3a - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben



(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. 2Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. 3Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes oder eines Landes zu übertragen:

1.
die Durchführung von Prüfungen der Befähigung von Besatzungsmitgliedern,

2.
die Zulassung von Lehrgängen für Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord,

3.
die Durchführung von Schulungen für Lehrkräfte für Lehrgänge im Sinne der Nummer 2,

4.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, der Binnenlotsen oder sonstiger Personen an Bord eines Fahrzeugs.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 3a BinSchAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 25.04.2017 BGBl. I S. 962
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 313 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a BinSchAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a BinSchAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BinSchAufgG Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher (vom 21.03.2023)
... in der Binnenschifffahrt, die von ihr, einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem nach § 3a Absatz 1 Beliehenen erteilt wurden, eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche ... durch Dritte hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder der nach § 3a Beliehene dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der ... (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten ... erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen ... die mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnenschifffahrt Beauftragten und die nach § 3a beliehenen Dritten, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem ...
§ 15 BinSchAufgG Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine (vom 21.03.2023)
... nach § 3a Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ... Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
§ 59 BinSchPersV Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung (vom 14.04.2023)
... die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt ...
§ 65 BinSchPersV Durchführung der Prüfung (vom 14.04.2023)
... die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
§ 4 RheinSchPersEV Zuständige Behörden
... die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962
Artikel 1 3. BinSchAufgGÄndG
... durch das Wort „Polizeidienststellen" ersetzt. 4. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ... die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder und die nach § 3a beliehenen Dritten, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt ... die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 313 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
... I S. 2186), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 3a Satz 1 und 3, § 3b Abs. 1, § 3d Satz 1, § 3e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2, § 4 ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 1 2. SchifffRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben". b) Der Wortlaut wird Absatz 1 ... in der Binnenschifffahrt, die von ihr, einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem nach § 3a Absatz 1 Beliehenen erteilt wurden, eine Person besitzt,". bb) Nummer 2 wird durch die ... durch Dritte hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder der nach § 3a Beliehene dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Hersteller ... Form. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten ... erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen ... 15 Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine Die nach § 3a Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ... Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Eingangsformel SportbootFüV-Bin
... Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und des § 3a des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. ...