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Änderung § 1 BinSchAufgG vom 18.04.2008

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§ 1 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 1 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten


(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,

2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,

3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,

4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenstände einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,

5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen,

6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge,

7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.

(Text alte Fassung)

(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

(Text neue Fassung)

(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).

(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeugnisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)