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Änderung § 2 BinSchAufgG vom 05.05.2017

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§ 2 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 2 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erlaubnis zur Fahrt


(1) 1 Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder

2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder

3. 1 einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 2 Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, entweder

a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, oder

b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder

c) juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

sind.

2 Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.

(Text neue Fassung)

1. nicht in einem Schiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist, oder

2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder

3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

2 Satz 1 gilt auch, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt. 3 Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn

1. natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder

2. natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

3. juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen.


(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich

1. für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),

2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen,

vorherige Änderung

3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt.

(3) 1 Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2 Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. 3 Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.



3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt.

(3) 1 Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. 3 Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.

(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt.