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Änderung § 3b BinSchAufgG vom 05.05.2017

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§ 3b BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 3b BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962

(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Binnenlotsen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsenentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch angenommen werden.




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