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Änderung § 14 BinSchAufgG vom 05.05.2017

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§ 14 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 14 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Register über Schifferdienstbücher


(Text neue Fassung)

§ 14 Datei über Schifferdienstbücher


vorherige Änderung

(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können folgende Daten gespeichert werden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,

2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des Inhabers.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter übermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1 geführte Zentrale Register.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist.



(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle führt eine Datei über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung der Tauglichkeit und Befähigung einer in der Schifffahrt tätigen Person.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann die in Absatz 1 genannte Stelle folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift,

2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuchs, Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke.

(3) 1 Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 in den bestehenden Registern der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erhoben, gespeichert und genutzt werden. 2 Nach der Errichtung der Datei nach Absatz 1 übermitteln die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter die Daten nach Absatz 2 unverzüglich an die nach Absatz 1 genannte Stelle und löschen die Daten aus den bei ihnen bestehenden Registern unverzüglich.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übermittelt werden.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber mit der Rückgabe des Schifferdienstbuchs oder dem Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Schifferdienstbuchinhabers.